Satzung

Satzung

Satzung

Wildtierhilfe Bad Kissingen e.V.

Fassung vom 15. April 2026

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Wildtierhilfe Bad Kissingen“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Haardstr. 71, 97720 Nüdlingen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie des Naturschutzes.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Aufnahme, Pflege und Auswilderung verletzter, kranker oder hilfsbedürftiger Wildtiere, insbesondere Singvögel

Beratung und Aufklärung der Bevölkerung

Öffentlichkeitsarbeit

Förderung naturnaher Lebensräume

(3) Die Tätigkeit erfolgt unter Beachtung der geltenden tierschutz- und naturschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) Ziel der Betreuung ist grundsätzlich die Wiederauswilderung der Tiere.

(5) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Zwecke auch Mittel im Sinne des § 58 Nr. 1 AO beschaffen und verwenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform (z. B. E-Mail) zu stellen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(5) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

Vorsitzende/r

Vorsitzende/r

Kassenwart/in

(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, bleibt der verbleibende Vorstand bis zur Neuwahl handlungsfähig.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform (z. B. E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

Wahl und Abberufung des Vorstands

Entlastung des Vorstands

Festsetzung der Beiträge

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

(5) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

§ 9 Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Satzungsänderungen und Auflösung benötigen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sowie die Buchführung des Vereins.

(3) Sie berichten der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Vorstands.

§ 11 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für den Tier- oder Naturschutz.


 

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